Diejenigen, die den zweiten Verfassungszusatz verfasst und ratifiziert haben, waren sich zweifellos bewusst, dass das von ihnen eingeführte Recht das Risiko eines Missbrauchs birgt, und die Staaten haben einen erheblichen Spielraum, die Ausübung des Rechts so zu regeln, dass dieses Risiko minimiert wird. Staaten dürfen jedoch nicht versuchen, die Gefahr dadurch zu verringern, dass sie das Recht selbst einschränken.