Das Justizministerium geht davon aus, und die Rechtsprechung unterstützt, dass der Präsident von Natur aus befugt ist, unberechtigte physische Durchsuchungen für Zwecke des Auslandsgeheimdienstes durchzuführen, und dass der Präsident diese Befugnis, wie bereits geschehen, an den Generalstaatsanwalt delegieren kann. Es ist wichtig zu verstehen, Senatoren, dass die Regeln und die Methodik für kriminelle Durchsuchungen nicht mit der Sammlung ausländischer Geheimdienste vereinbar sind und den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Auslandsgeheimdienstpflichten übermäßig frustrieren würden.