Es wäre nicht wünschenswert, „Terrorismus“ zu den internationalen Verbrechen zu zählen, die der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegen, wenn dieser so definiert würde, dass er sich nur auf staatsfeindliche Gewalttaten bezieht. Dass Terrorismus nicht als eigenständige Straftat eingestuft wurde, lag daran, dass man sich nicht auf eine ordnungsgemäße Definition einigen konnte.