Zweck der Spionageabwehr ist die Störung, und es ist unerheblich, ob Fakten vorliegen, die den Vorwurf untermauern. Wenn Fakten vorliegen, trägt dies zum Erfolg des Vorschlags bei, aber das Präsidium ist der Ansicht, dass eine Störung ohne Fakten, die sie untermauern, erreicht werden kann.