Es besteht keine Verpflichtung, dass die Polizei eine Person anhält, die eine Polizeiwache betritt und erklärt, dass sie ein Verbrechen gestehen möchte, oder eine Person, die die Polizei ruft, um ein Geständnis abzulegen, da freiwillige Aussagen jeglicher Art durch den 5. Verfassungszusatz nicht ausgeschlossen sind.