Der gesamte Körper der Nation ist die souveräne Legislative, Judikative und Exekutive für sich. Die Unannehmlichkeiten, sich zur Ausübung dieser Befugnisse persönlich zu treffen, und ihre Unfähigkeit, sie auszuüben, veranlassen sie, besondere Organe zu ernennen, die ihren gesetzgeberischen Willen kundtun, ihn beurteilen und ausführen. Es ist der Wille der Nation, der das Gesetz verbindlich macht.