Die vorgeschlagene Verfassung ist daher, selbst wenn sie anhand der von ihren Gegnern aufgestellten Regeln geprüft wird, im strengen Sinne weder eine nationale noch eine föderale Verfassung; sondern eine Komposition aus beidem. In seiner Gründung ist es föderal, nicht national; in den Quellen, aus denen die ordentlichen Befugnisse der Regierung stammen, sind sie teils föderal, teils national; Bei der Ausübung dieser Befugnisse handelt es sich um nationale und nicht föderale Befugnisse. Auch in ihrem Ausmaß ist es föderalistisch und nicht national; und schließlich ist die autoritative Art der Einführung von Änderungen weder vollständig föderal noch vollständig national.