Die gerichtliche Hinrichtung kann niemals die Gräueltat, die sie bestrafen soll, aufheben oder beseitigen; es kann der ursprünglichen nur eine zweite Gräueltat hinzufügen ... Solange man das Töten als falsch ansieht, besteht keine Notwendigkeit, Zeit mit dem Abschreckungsargument zu verschwenden, da es Unsinn wäre, zu versuchen, ein theoretisches Übel in der Zukunft zu verhindern eine tatsächliche Tat in der Gegenwart begehen.