Die Verfassung überträgt der Legislative ausdrücklich und ausschließlich die Befugnis, einen Kriegszustand auszurufen [und] die Befugnis, Armeen aufzustellen ... Eine Delegation solcher Befugnisse [an den Präsidenten] hätte nicht nur die Struktur unseres Landes getroffen Verfassung, sondern die Grundlage aller gut organisierten und kontrollierten Regierungen. Die Trennung der Befugnis, den Krieg zu erklären, von der Befugnis, ihn zu führen, ist klugerweise so angelegt, dass die Gefahr ausgeschlossen wird, dass der Krieg nur um seiner Kriegsführung willen erklärt wird.